Lebenshilfe Detmold e. V.

Ambulant begleitetes Wohnen

Was ist Ambulant begleitetes Wohnen?

Das Ambulant begleitete Wohnen ist ein Dienst, der von den Menschen mit Beeinträchtigung in Anspruch genommen wird, die in einer eigenen Wohnung leben.

In einem Hilfeplangespräch, das gemeinsam mit dem Nutzer stattfindet und unter Einbeziehung seines rechtlichen Betreuers, wird der Betreuungsbedarf individuell festgestellt. Daraus ergibt sich wie viele Fachleistungsstunden in der Woche Nutzern zustehen und wobei konkret Hilfe benötigt wird, z. B.:

  • Hausbesuche bei der betreuten Person und telefonische Kontakte
  • Begleitung und Anleitung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
  • Gespräche mit der betreuten Person und ihrem sozialen Umfeld
  • Kontakte mit der betreuten Person in der Dienststelle
  • Klinikbesuche bei stationären Krankenhausaufenthalten
  • Begleitung der betreuten Person zu Terminen außerhalb der Wohnung
  • Begleitung und Unterstützung beim Wechsel in die neue Wohn- und Lebensform
  • Unterstützung beim Umzug und Einzug

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) finanziert diese Hilfe für Leistungsberechtigte erwachsene Menschen mit Beeinträchtigung. Bei Überschreitung der Einkommensgrenzen ist ein Eigenanteil zu zahlen bzw. müssen die Kosten komplett selbst bezahlt werden. Das Ambulant betreute Wohnen ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach den Sozialgesetzbuch (SGB) XII, §§ 53/54 in Verbindung mit dem SGB IX §§ 1, 9 und 55.

Rechtliche Betreuung

Eine rechtliche oder gesetzliche Betreuung ist für alle Nutzerinnen und Nutzer des Ambulant betreuten Wohnens empfehlenswert. Die oder der rechtliche Betreuer kümmert sich um alle sozialrechtlichen und behördlichen Angelegenheiten. Ein Antrag auf eine Betreuung kann formlos beim Amtsgericht gestellt werden.


Fakten zum Betreuungsgesetz (BtG)

Der rechtliche Betreuer ist ein vom Amtsgericht bestellter Treuhänder und Beistand des Betreuten. Er hat im gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn dabei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Vorrausetzungen einer Betreuung

Das Amtsgericht bestellt einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer geistigen oder seelischen Behinderung oder einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht erledigen kann. Bei Körperbehinderung kann die Einrichtung einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen erfolgen.

Erforderlichkeit

Das Gericht bestimmt den Wirkungskreis, in dem die Betreuung erforderlich ist. In der Betreuerurkunde, mit der sich der Betreuer ausweist, ist der Aufgabenkreis beschrieben. Im Aufgabenkreis ist der Betreuer als gesetzlicher Vertreter tätig (z.B. Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden).

Wunsch und Wohl des Betreuten

Der Betreuer hat die Angelegenheiten zum Wohl des Betreuten zu besorgen. Der persönliche Kontakt innerhalb der Betreuung soll sicherstellen, dass die Betreuer Wünsche und Vorstellungen des Betreuten wahrnimmt und ihn bei der Umsetzung unterstützt. Den Wünschen des Betreuten ist zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider läuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Das Betreuungsrecht betont das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten.

Ambulant betreutes Wohnen

Bild: Eigene WohnungManche Menschen mit Behinderung brauchen
nur wenig Unterstützung im Alltag.
Sie können mit etwas Hilfe und Unterstützung
in einer eigenen Wohnung leben.
Für die Dinge, bei denen die Menschen mit Behinderung
Hilfe benötigen, kommt ein Mitarbeiter
von der Lebenshilfe Detmold e.V. vorbei.
Meist kommen die Mitarbeiter 1 bis 3 Mal in der Woche.
Das nennt man Ambulant begleitetes Wohnen.
Die Lebenshilfe Detmold bietet das Ambulant begleitete Wohnen
für erwachsene Menschen mit einer geistigen Behinderung an.

Jeder Mensch mit Behinderung hat einen anderen Bedarf
an Hilfe und Unterstützung.

Bild: Ein BeratungsgesprächIn einem gemeinsamen Gespräch mit den Mitarbeitern der Lebenshilfe Detmold e. V.,
dem Menschen mit Behinderung
und seinem gesetzlichen Betreuer
wird der Hilfe-Bedarf des Menschen mit Behinderung fest-gestellt.

Dieses Gespräch nennt man Hilfe-Plan-Gespräch.Bild: Ein Hilfe-Plan

Je höher der Hilfe-Bedarf ist,
desto mehr Unterstützung bekommt der Mensch mit Behinderung
von den Mitarbeitern der Lebenshilfe Detmold e. V.

Die Unterstützung bekommt der Mensch mit Behinderung
in Form von so genannten Fach-Leistungs-Stunden.
In einer Fach-Leistungs-Stunde
können ganz verschiedene Hilfen angeboten werden.

Zum Beispiel:Bild: Frau lässt Besucher herein
Die Mitarbeiter besuchen den Menschen mit Behinderung in seiner Wohnung.
Oder die Mitarbeiter telefonieren mit dem Menschen mit Behinderung.
Bild: BeratungsgesprächDie Mitarbeiter unterstützen zum Beispiel bei Dingen wie:

  • Wäsche waschen und aufhängen.
  • Geld abheben und einteilen.
  • Post und Briefe durchsehen.
  • Freizeit gestalten.
  • Einkäufe planen und Essen zubereiten.

Die Mitarbeiter begleiten den Menschen mit Behinderung
auch zu Terminen außerhalb der Wohnung.

Zum Beispiel:Bild: Mit Begleitung beim Arzt

  • Zu Ämtern,
  • zum Arzt,
  • zur Bank.

Möchte ein Mensch mit Behinderung in eine andere Wohnung ziehen:
Dann können ihn die Mitarbeiter dabei unterstützen.

Bild: Mehrere GeldscheineDas Ambulant begleitete Wohnen kostet Geld.
Menschen mit Behinderung, die nur sehr wenig Geld haben,
müssen das Ambulant begleitete Wohnen nicht selbst bezahlen.
Dann bezahlt der LWL die Kosten.
Der LWL ist die Abkürzung für:
Landschafts-Verband Westfalen-Lippe.
Bild: Hand hält einen GeldscheinDer LWL bezahlt Hilfen für Menschen mit Behinderung,
die im Bereich Westfalen und Lippe wohnen.
Menschen mit Behinderung, die Geld verdienen.
Oder die viel Geld auf dem Spar-Konto haben,
müssen das Ambulant begleitete Wohnen selbst bezahlen.
Bild von einem SparbuchOder einen Teil des Geldes dazu bezahlen.
Das wird für jeden Menschen mit Behinderung geprüft.
Bevor er Hilfe durch das Ambulant begleitete Wohnen bekommt.

Das Ambulant begleitete Wohnen ist eine Hilfe
für erwachsene Menschen mit Behinderung.
Diese Hilfe nennt sich Eingliederungs-Hilfe.
Bild: GesetzbuchDie Eingliederungs-Hilfe für Menschen mit Behinderung
steht in einem Gesetz-Buch.
Es ist das Gesetz-Buch mit der Nummer 12.

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