Lebenshilfe Detmold e. V.

Aufhebung des generellen Besuchsverbots in Wohnstätten


Unter Einhaltung notwendiger Schutzvorkehrungen ist es ab dem 10. Mai möglich, wieder ein Mehr an Kontakten und Teilhabe für unsere Bewohner*innen zuzulassen.

Dazu hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW am 05.05.2020 folgende Informationen gegeben:

 

1.     Die Besuche können in separaten Arealen oder Raumeinheiten im Außenbereich unter Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen stattfinden.

 

2.     Die Besuche können auch innerhalb der Einrichtung (separater Raum; ggf. auch Bewohnerzimmer z. B. bei Immobilität) stattfinden. Dazu müssen bestimmte Rahmenbedingungen gewährleistet sein. Die Besucherinnen und Besucher müssen in den erforderlichen Schutzmaßnahmen (u.a. Tragen von Schutzkleidung) unterwiesen und in Ausnahmefällen begleitet werden.

 

3.     Max. Umfang der möglichen Besuche:

  •   einmal täglich je Bewohnerin und Bewohner höchstens zwei Personen
  •   höchstens zwei Stunden täglich
  •   bei entsprechenden Schutzmaßnahmen sind auch Besuche auf Einzelzimmern von höchstens einer Person möglich

 

4.     Strikte Vermeidung von Besuchen durch infizierte Personen/Kontaktpersonen und Personen mit Erkältungssymptomen, deshalb Screening  der Besucherinnen und Besucher im Sinne des RKI (u.a. Befragen des Gesundheitszustandes und zu möglichen Covid-19-Kontakten innerhalb der letzten 14 Tage). In besonderen Konstellationen kann davon abgewichen werden, z. B. in der Sterbephase.

 

5.     Jeder Besuch muss registriert (Name der Besucherin/des Besuchers, Datum des Besuchs, besuchte Bewohnerin/besuchter Bewohner) und einem Kurzscreening unterzogen werden.

 

Um diese Vorgaben einhalten zu können – und zur notwendigen Terminkoordinierung – sind wir darauf angewiesen, dass Sie Ihren Besuchswunsch rechtzeitig in der Einrichtung anmelden. Besuche werden wir zunächst auf eine Stunde pro Tag pro Bewohner beschränken und diese aus Gründen der weiterhin bestehenden  Vorsichtsmaßnahmen nur im Außengelände der Wohnstätte ermöglichen. Wichtige Voraussetzung ist in jedem Fall das Tragen eines Mund-Nasenschutzes, den Sie sich bitte mitbringen.

 

Ihr Besuch wird bei Ihrer Ankunft unter Angabe einiger persönlicher Daten und zusätzlicher Fragen zu Krankheitssymptomen und Kontakt zu an Covid-19 erkrankten Personen von einem Mitarbeiter in einer Liste erfasst, der Ihnen auch einzuhaltende Schutzmaßnahmen mitteilt. Diese Angaben müssen von Ihnen unterschrieben werden. Die dafür erforderliche Zeit kommt zur reinen Besuchszeit hinzu.

 

Sollten Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt mit an Covid-19 infizierten Personen gehabt haben oder selbst Erkrankungssymptome aufweisen, können wir Ihnen einen Besuch leider nicht ermöglichen.

Aufhebung des generellen Besuchsverbots in Wohnstätten

Unter Einhaltung notwendiger Schutzvorkehrungen ist es ab dem 10. Mai möglich, wieder ein Mehr an Kontakten und Teilhabe für unsere Bewohner*innen zuzulassen.

Dazu hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW am 05.05.2020 folgende Informationen gegeben:

 

1.     Die Besuche können in separaten Arealen oder Raumeinheiten im Außenbereich unter Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen stattfinden.

 

2.     Die Besuche können auch innerhalb der Einrichtung (separater Raum; ggf. auch Bewohnerzimmer z. B. bei Immobilität) stattfinden. Dazu müssen bestimmte Rahmenbedingungen gewährleistet sein. Die Besucherinnen und Besucher müssen in den erforderlichen Schutzmaßnahmen (u.a. Tragen von Schutzkleidung) unterwiesen und in Ausnahmefällen begleitet werden.

 

3.     Max. Umfang der möglichen Besuche:

  •   einmal täglich je Bewohnerin und Bewohner höchstens zwei Personen
  •   höchstens zwei Stunden täglich
  •   bei entsprechenden Schutzmaßnahmen sind auch Besuche auf Einzelzimmern von höchstens einer Person möglich

 

4.     Strikte Vermeidung von Besuchen durch infizierte Personen/Kontaktpersonen und Personen mit Erkältungssymptomen, deshalb Screening  der Besucherinnen und Besucher im Sinne des RKI (u.a. Befragen des Gesundheitszustandes und zu möglichen Covid-19-Kontakten innerhalb der letzten 14 Tage). In besonderen Konstellationen kann davon abgewichen werden, z. B. in der Sterbephase.

 

5.     Jeder Besuch muss registriert (Name der Besucherin/des Besuchers, Datum des Besuchs, besuchte Bewohnerin/besuchter Bewohner) und einem Kurzscreening unterzogen werden.

 

Um diese Vorgaben einhalten zu können – und zur notwendigen Terminkoordinierung – sind wir darauf angewiesen, dass Sie Ihren Besuchswunsch rechtzeitig in der Einrichtung anmelden. Besuche werden wir zunächst auf eine Stunde pro Tag pro Bewohner beschränken und diese aus Gründen der weiterhin bestehenden  Vorsichtsmaßnahmen nur im Außengelände der Wohnstätte ermöglichen. Wichtige Voraussetzung ist in jedem Fall das Tragen eines Mund-Nasenschutzes, den Sie sich bitte mitbringen.

 

Ihr Besuch wird bei Ihrer Ankunft unter Angabe einiger persönlicher Daten und zusätzlicher Fragen zu Krankheitssymptomen und Kontakt zu an Covid-19 erkrankten Personen von einem Mitarbeiter in einer Liste erfasst, der Ihnen auch einzuhaltende Schutzmaßnahmen mitteilt. Diese Angaben müssen von Ihnen unterschrieben werden. Die dafür erforderliche Zeit kommt zur reinen Besuchszeit hinzu.

 

Sollten Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt mit an Covid-19 infizierten Personen gehabt haben oder selbst Erkrankungssymptome aufweisen, können wir Ihnen einen Besuch leider nicht ermöglichen.

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