Lebenshilfe Detmold e. V.

Arbeitsminister erlaubt nur beschränkten Zugang zu den Werkstätten


Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt in seiner ab dem 9. Dezember gültigen Fassung der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur“ den Zugang zu den Werkstätten.

§ 4a formuliert, dass „(1) … Werkstätten für behinderte Menschen … ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen (dürfen), wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.

(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.“

Der Verordnung können also alle diejenigen Mitarbeiter*innen der Werkstätten für behinderte Menschen nicht an Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, die nicht die vorgegebenen Hygienevorgaben einhalten können.

Die Fachkräfte des begleitenden Dienstes setzen sich mit allen betroffenen Personen in Verbindung, um mit ihnen das weitere Vorgehen abzusprechen.

Wir werden zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen, damit wir auch wieder Mitarbeiter*innen beschäftigen können, die keine oder nur bedingt eine Maske tragen können.

Auch die Hygienekonzepte für die Beförderung der Mitarbeiter*innen muss überprüft werden, da die letzten Infektionen eine Verbreitung über die Beförderung nahelegen.

Die Beschäftigung der Bewohner*innen wird während der Corona-Pandemie gemeinsam mit anderen Mitarbeiter*innen in einer Werkstattgruppe nicht möglich sein.

Daher bleiben die Bewohner*innen der Wohnstätten vorerst zu Hause und werden dort Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Arbeitsminister erlaubt nur beschränkten Zugang zu den Werkstätten

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt in seiner ab dem 9. Dezember gültigen Fassung der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur“ den Zugang zu den Werkstätten.

§ 4a formuliert, dass „(1) … Werkstätten für behinderte Menschen … ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen (dürfen), wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.

(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.“

Der Verordnung können also alle diejenigen Mitarbeiter*innen der Werkstätten für behinderte Menschen nicht an Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, die nicht die vorgegebenen Hygienevorgaben einhalten können.

Die Fachkräfte des begleitenden Dienstes setzen sich mit allen betroffenen Personen in Verbindung, um mit ihnen das weitere Vorgehen abzusprechen.

Wir werden zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen, damit wir auch wieder Mitarbeiter*innen beschäftigen können, die keine oder nur bedingt eine Maske tragen können.

Auch die Hygienekonzepte für die Beförderung der Mitarbeiter*innen muss überprüft werden, da die letzten Infektionen eine Verbreitung über die Beförderung nahelegen.

Die Beschäftigung der Bewohner*innen wird während der Corona-Pandemie gemeinsam mit anderen Mitarbeiter*innen in einer Werkstattgruppe nicht möglich sein.

Daher bleiben die Bewohner*innen der Wohnstätten vorerst zu Hause und werden dort Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

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