Lebenshilfe Detmold e. V.

Kita-Betreuung seit dem 24.04.2021


„Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist seit Freitag, 23. April 2021, in Kraft

Am Samstag sind die Kitas im Kreis Lippe in die sogenannte Notbetreuung gegangen.

Konkret heißt das, dass die Betreuung in unseren Einrichtungen seit Montag grundsätzlich untersagt ist. Allerdings ist – so die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 23.04.2021 – eine Notbetreuung einzurichten für

  1. Kinder für die der Besuch eines Betreuungsangebotes als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind … Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Die Entscheidung über den Betreuungsumfang ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung zu treffen.
  2. Kinder oder Eltern, für die die Einschränkung der Betreuungszeit eine besondere Härte darstellt, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes allgemein entstehenden Härten abhebt.
  3. Kinder aus belasteten Lebenslagen, wie beispielsweise in den Fällen des § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die einen besonderen individuellen Betreuungsbedarf haben.
  4. Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  5. Kinder im letzten Jahr der Einschulung.
  6. Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen oder sich in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden; dies gilt auch für Alleinerziehende.

In den Fällen von Nummer 6 muss ein Nachweis durch eine schriftliche Eigenerklärung nach einem von der Obersten Landesjugendbehörde zur Verfügung gestellten Muster erbracht werden.

Für die bedarfsorientierte Notbetreuung gelten weiterhin folgende Vorgaben:

  • Kindertageseinrichtungen, … heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) haben … geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen erwachsenen Personen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden, ist eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen.
  • In Kindertageseinrichtungen, … heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sind Kinder bis zum Schuleintritt nicht verpflichtet, eine Maske zu tragen.
  • In Kindertageseinrichtungen hat die Betreuung in festen Gruppen zu erfolgen. Eine Gruppe besteht grundsätzlich aus fest zugeordneten und genutzten Räumlichkeiten, einer festen Zusammensetzung (immer dieselben Kinder) und in der Regel einem festen Personalstamm. Dies gilt auch für die Randzeiten. Die einzelnen Gruppen sollen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Offene und teiloffene Konzepte dürfen nicht umgesetzt werden. Die maximalen Gruppengrößen entsprechen den jeweiligen maximalen Gruppengrößen nach der Anlage zu § 33 des Kinderbildungsgesetzes. Geschwisterkinder sollen, soweit unter pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar, in derselben Gruppe betreut werden.
  • Um die Umsetzung der Hygiene- und Infektionsmaßnahmen zu ermöglichen, werden in Kindertageseinrichtungen, mit Ausnahme von Hortgruppen, die individuellen Betreuungszeiten um 10 Stunden wie folgt eingeschränkt:
  1. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf 15 Stunden
  2. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf 25 Stunden
  3. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf 35 Stunden.

Die Einrichtung kann auch auf eine Einschränkung verzichten oder eine Einschränkung in einem geringeren Umfang vornehmen.

Bei Kindern, die gemäß Ziffer 1 und 2 betreut werden, erfolgt die Betreuung im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In Fällen der Ziffer 3 soll die Kindertageseinrichtung … die Eltern ansprechen und sie zur Teilnahme am Betreuungsangebot einladen. Die Kindertageseinrichtungen … sollen zu Kindern, die die bedarfsorientierte Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen, regelmäßig Kontakt halten.

  • Die Untersagung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen … sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen … endet an dem Tag, für den das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW bekannt gemacht hat, dass die Untersagung der Betreuung vor Ort in Einrichtungen im Sinne von § 33 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 6 und Absatz 2 Satz 1 und 2 außer Kraft tritt.
Kita-Betreuung seit dem 24.04.2021

„Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist seit Freitag, 23. April 2021, in Kraft

Am Samstag sind die Kitas im Kreis Lippe in die sogenannte Notbetreuung gegangen.

Konkret heißt das, dass die Betreuung in unseren Einrichtungen seit Montag grundsätzlich untersagt ist. Allerdings ist – so die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 23.04.2021 – eine Notbetreuung einzurichten für

  1. Kinder für die der Besuch eines Betreuungsangebotes als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind … Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Die Entscheidung über den Betreuungsumfang ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung zu treffen.
  2. Kinder oder Eltern, für die die Einschränkung der Betreuungszeit eine besondere Härte darstellt, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes allgemein entstehenden Härten abhebt.
  3. Kinder aus belasteten Lebenslagen, wie beispielsweise in den Fällen des § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die einen besonderen individuellen Betreuungsbedarf haben.
  4. Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  5. Kinder im letzten Jahr der Einschulung.
  6. Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen oder sich in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden; dies gilt auch für Alleinerziehende.

In den Fällen von Nummer 6 muss ein Nachweis durch eine schriftliche Eigenerklärung nach einem von der Obersten Landesjugendbehörde zur Verfügung gestellten Muster erbracht werden.

Für die bedarfsorientierte Notbetreuung gelten weiterhin folgende Vorgaben:

  • Kindertageseinrichtungen, … heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) haben … geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen erwachsenen Personen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden, ist eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen.
  • In Kindertageseinrichtungen, … heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sind Kinder bis zum Schuleintritt nicht verpflichtet, eine Maske zu tragen.
  • In Kindertageseinrichtungen hat die Betreuung in festen Gruppen zu erfolgen. Eine Gruppe besteht grundsätzlich aus fest zugeordneten und genutzten Räumlichkeiten, einer festen Zusammensetzung (immer dieselben Kinder) und in der Regel einem festen Personalstamm. Dies gilt auch für die Randzeiten. Die einzelnen Gruppen sollen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Offene und teiloffene Konzepte dürfen nicht umgesetzt werden. Die maximalen Gruppengrößen entsprechen den jeweiligen maximalen Gruppengrößen nach der Anlage zu § 33 des Kinderbildungsgesetzes. Geschwisterkinder sollen, soweit unter pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar, in derselben Gruppe betreut werden.
  • Um die Umsetzung der Hygiene- und Infektionsmaßnahmen zu ermöglichen, werden in Kindertageseinrichtungen, mit Ausnahme von Hortgruppen, die individuellen Betreuungszeiten um 10 Stunden wie folgt eingeschränkt:
  1. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf 15 Stunden
  2. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf 25 Stunden
  3. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf 35 Stunden.

Die Einrichtung kann auch auf eine Einschränkung verzichten oder eine Einschränkung in einem geringeren Umfang vornehmen.

Bei Kindern, die gemäß Ziffer 1 und 2 betreut werden, erfolgt die Betreuung im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In Fällen der Ziffer 3 soll die Kindertageseinrichtung … die Eltern ansprechen und sie zur Teilnahme am Betreuungsangebot einladen. Die Kindertageseinrichtungen … sollen zu Kindern, die die bedarfsorientierte Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen, regelmäßig Kontakt halten.

  • Die Untersagung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen … sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen … endet an dem Tag, für den das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW bekannt gemacht hat, dass die Untersagung der Betreuung vor Ort in Einrichtungen im Sinne von § 33 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 6 und Absatz 2 Satz 1 und 2 außer Kraft tritt.
Zurück zu Aktuelles
nach oben