Lebenshilfe Detmold e. V.

Werkstatt für behinderte Menschen bereitet sich auf die Rückkehr zur Normalität vor


Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe haben sich mit den Spitzenverbänden darauf geeinigt, dass spätestens ab dem 21. September 2020 die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ihren Betrieb in vollem Umfang wiederaufgenommen haben sollen.

Das gelte für alle Personengruppen, auch für diejenigen, die bisher auf Grund von persönlichen Infektionsängsten der WfbM ferngeblieben sind, so der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in einem Informationsschreiben vom 24.08.2020.

Für Personen, die bisher keinen Zutritt zur WfbM hatten, da sie trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht einhalten konnten, ist weiterhin eine Notbetreuung sicherzustellen, so dass auch diese Mitarbeiter*innen Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Insbesondere für diese Menschen ist das Wiedererlangen einer vollständigen Teilhabe am Arbeitsleben von großer Bedeutung. Dies gelingt am Besten im Räumlichen Zusammenhang der WfbM.

Voller Werkstattbetrieb heiße auch, dass die volle im individuellen Fall festgelegte Betreuungszeit erwartet werde, schreibt der LWL weiter. Rollierende Betreuungsformen oder Schichtmodelle erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Dies bedeute auch, dass die seit dem Betretungsverbot ausgesetzten Abwesenheitsregelungen ab dem Zeitpunkt der vollständigen Öffnung wieder in vollem Umfang umgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang werde gelegentlich auf eine „Freiwilligkeit“ des Werkstattbesuchs hingewiesen. Dazu weist der Sozialdezernent des LWL, Matthias Münning, auf Folgendes hin: Wenn eine Leistung beantragt und bewilligt wurde, kann diese nur dann abgerechnet werden, wenn sie auch erbracht wird. Ein Fernbleiben führt also zur Nichtabrechnung, ggf. sogar zur Beendigung der Maßnahme. Die Leistungsträger (also LWL und LVR) haben von der Umsetzung dieser Regel nur vorübergehend unter Berücksichtigung des eingeschränkten Leistungsangebotes während der schrittweisen Wiederöffnung abgesehen.

Für die Betreuung am jeweiligen Wohnort (eigene Wohnung, Familie, besondere Wohnform) bedeute das, dass schrittweise und individuell angepasst die möglicherweise noch bestehende Betreuung vom Wohnort in die Werkstatträume zurückverlagert werde. Damit verbunden sei, dass die WfbM auch kein Personal mehr für eine Betreuung am Wohnort stellen könne.

Werkstatt für behinderte Menschen bereitet sich auf die Rückkehr zur Normalität vor

Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe haben sich mit den Spitzenverbänden darauf geeinigt, dass spätestens ab dem 21. September 2020 die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ihren Betrieb in vollem Umfang wiederaufgenommen haben sollen.

Das gelte für alle Personengruppen, auch für diejenigen, die bisher auf Grund von persönlichen Infektionsängsten der WfbM ferngeblieben sind, so der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in einem Informationsschreiben vom 24.08.2020.

Für Personen, die bisher keinen Zutritt zur WfbM hatten, da sie trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht einhalten konnten, ist weiterhin eine Notbetreuung sicherzustellen, so dass auch diese Mitarbeiter*innen Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Insbesondere für diese Menschen ist das Wiedererlangen einer vollständigen Teilhabe am Arbeitsleben von großer Bedeutung. Dies gelingt am Besten im Räumlichen Zusammenhang der WfbM.

Voller Werkstattbetrieb heiße auch, dass die volle im individuellen Fall festgelegte Betreuungszeit erwartet werde, schreibt der LWL weiter. Rollierende Betreuungsformen oder Schichtmodelle erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Dies bedeute auch, dass die seit dem Betretungsverbot ausgesetzten Abwesenheitsregelungen ab dem Zeitpunkt der vollständigen Öffnung wieder in vollem Umfang umgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang werde gelegentlich auf eine „Freiwilligkeit“ des Werkstattbesuchs hingewiesen. Dazu weist der Sozialdezernent des LWL, Matthias Münning, auf Folgendes hin: Wenn eine Leistung beantragt und bewilligt wurde, kann diese nur dann abgerechnet werden, wenn sie auch erbracht wird. Ein Fernbleiben führt also zur Nichtabrechnung, ggf. sogar zur Beendigung der Maßnahme. Die Leistungsträger (also LWL und LVR) haben von der Umsetzung dieser Regel nur vorübergehend unter Berücksichtigung des eingeschränkten Leistungsangebotes während der schrittweisen Wiederöffnung abgesehen.

Für die Betreuung am jeweiligen Wohnort (eigene Wohnung, Familie, besondere Wohnform) bedeute das, dass schrittweise und individuell angepasst die möglicherweise noch bestehende Betreuung vom Wohnort in die Werkstatträume zurückverlagert werde. Damit verbunden sei, dass die WfbM auch kein Personal mehr für eine Betreuung am Wohnort stellen könne.

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