Verlängerung der Maßnahmen zur Corona-Pandemie bis Ende Januar – Regelungen für die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Mit Mail vom 7. Januar hat der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in Abstimmung mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen (MAGS) auf die Verlängerung der Maßnahmen zum Schutz vor Infektion mit dem Corona-Virus reagiert.
Wie der Leiter des LWL-Inklusionsamts Arbeit, Michael Wedershoven, schreibt, wird es auch weiterhin kein generelles Betretungsverbot für die Werkstätten für behinderte Menschen geben.
„Vielmehr soll Teilhabe weiterhin ermöglicht werden, soweit die Gegebenheiten vor Ort dies zulassen …
Regional … kann es durch entsprechende Regelungen der Gesundheits- und Ordnungsämter Einschränkungen bis hin zu lokalen Teilbetriebsschließungen geben. Gründe hierfür können im Infektionsgeschehen in der WfbM (hohe Anzahl Infizierter, hohe Fallzahl Quarantäne) oder in einer lokal hohen Inzidenz in der Bevölkerung liegen. Bei Vorliegen entsprechender Anordnungen zur Schließung werden im Sinne der Vertragslösung aus dem Frühjahr die Leistungen der Werkstätten vergütet, wenn diese dann in anderer Form an anderem Ort erbracht werden.
Der Regelbetrieb für alle gilt damit weiter. Insbesondere für die, die Werkstattleistungen in den Räumen der Werkstatt weiterhin in Anspruch nehmen wollen, ist ein Angebot aufrecht zu erhalten. Dieses Angebot ist kein Notbetreuungsangebot nach § 4a Abs. 2 CoronaBetrVO. Gleichwohl ist für den dort angesprochenen Personenkreis u.U. eine entsprechende Notbetreuung vorzuhalten.
Um eine weitere Reduzierung der Anwesenheitszahlen in der WfbM zu fördern, wurden folgende Entscheidungen getroffen:
Der Leistungsanspruch der Beschäftigten wird aufrechterhalten. Die Leistungsverpflichtung der Werkstätten ebenso. In welcher Form die Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt, wird für die Zeit des Shutdowns stärker in das Ermessen der Beschäftigten und der jeweiligen Werkstätten gestellt. Hierbei gibt es grundsätzlich folgende drei Möglichkeiten:
- Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt
- Teilhabe am Arbeitsleben in der eigenen Wohnung
- Teilhabe am Arbeitsleben in der stationären/teilstationären Wohnform
Welche dieser drei Möglichkeiten gewählt wird, erfolgt in Abstimmung zwischen den Werkstätten und den jeweiligen Beschäftigten. Voraussetzung für ein Angebot außerhalb der Werkstätten ist, dass die Werkstätten (in niederschwelliger Form) ein Teilhabeangebot sicherstellen.
Beteiligte Dritte (Wohnheime/Angehörige) sind in die Entscheidung einzubeziehen, die Maßnahmen sind entsprechend abzustimmen.
Das bedeutet, dass unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte auf Wunsch der Werkstattbeschäftigten bei Infektionsängsten in der Zeit bis zunächst zum 31. Januar 2021 die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in anderer Form an anderem Ort erbracht werden können. Dazu gehören das Kontakthalten per Telefon, neuen Medien oder durch Hausbesuch und die Bereitstellung von Arbeit und Beschäftigung im häuslichen Umfeld.“