Schnelltestpflicht in unseren Einrichtungen
Die aktuelle „Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus (Coronatestungsverordnung – CoronaTestVO)“ schreibt für die Mitarbeiter*innen und Fachkräfte in Werkstätten für behinderte Menschen vor, dass sie mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen sind. Einschränkend gilt dies nur, soweit nicht bereits eine Testung in einer anderen Einrichtung erfolgt ist.
Mitarbeiter*innen, die nach Urlaub, Krankheit oder einer Beschäftigung in einer Wohnstätte in die Werkstätten zurückehren, müssen sich zuvor durch einen Coronaschnelltest testen lassen.
Gleiches gilt für Angestellte und Besucher*innen der tagesstrukturierenden Angebote in unseren Wohnstätten.
Testungen in unseren Wohnstätten sind bei Angestellten an jedem dritten Kalendertag und bei Bewohner*innen mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest durchzuführen, sofern die zuständige Behörde eine Vergleichbarkeit mit einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat. Bei allen andern Wohnstätten sind Angestellte und Bewohner*innen mindestens einmal pro Woche zu testen.
Verlassen Bewohner*innen unsere Einrichtungen und kann ein Kontakt mit einer mit SARS-Co-V-2 infizierten Person nicht ausgeschlossen werden, sind sie bei ihrer Rückkehr und drei Tage später noch einmal mittels Coronaschnelltest zu testen.
Für den Bereich Wohnen gibt es ein ausführliches Testkonzept, welches derzeit mit der zuständigen Behörde abgestimmt wird.
Besucher*innen unserer Werkstätten und Wohnstätten ist ein PoC-Test anzubieten. Sie dürfen unsere Einrichtungen nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt. Wenn Besucher*innen eine angebotene Testung ablehnen, ist der Zutritt zu verweigern, sofern sie keine medizinischen Gründe glaubhaft machen können, die der Durchführung dieser Testung entgegenstehen oder nachgewiesen wird, dass innerhalb von 72 Stunden vor dem beabsichtigten Besuch bereits ein Coronaschnelltest mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.
Eingeschränkter Pandemiebetrieb in unseren Kitas vorerst bis zum 19. Februar 2021
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 11. Februar 2021 darüber informiert, dass der eingeschränkte Pandemiebetrieb in den Kitas in NRW in der Woche vom 15. bis zum 19.02.2021 zunächst fortgesetzt wird und hat an die Eltern weiterhin appelliert, „Kinder, wann immer möglich, selbst zu betreuen“.
Wie es dann ab dem 22.02.2021 weitergehen wird, darüber will das Ministerium „schnellstmöglich und ausführlich informieren“.
Neue Corona-Impfverordnung
Am 08. Februar 2021 ist die neue Corona-Impfverordnung in Kraft getreten. Die Verordnung sieht vor, dass sowohl Menschen mit Trisomie 21, einer geistigen Behinderung als auch solche mit einer „schweren psychiatrischen Erkrankung“ zur sogenannten Priorisierungsgruppe II gehören. Ebenfalls zu dieser Gruppe gehören Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen für geistig oder psychisch behinderte Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.